Fallbeispiele
Schwerbehinderung und Altersrente für Schwerbehinderte
Eine Dame kam auf Anraten einer Freundin mit Ihrem Anliegen in Sachen Schwerbehinderung (GdB 50) zu mir. Sie hatte Brustkrebs gehabt und deshalb war ihr die Schwerbehinderung zuerkannt worden. Nachdem kein Rezidiv (bösartige Neubildung) aufgetreten war, hatte das Versorgungsamt ihr nach 5 Jahren nach Überprüfung die Schwerbehinderung wieder aberkannt. Noch in der Widerspruchsfrist mandatierte sie mich. Nachdem ich Widerspruch eingelegt und die Akte beim Versorgungsamt angefordert und eingesehen hatte, konnte ich sehen, dass andere Krankheiten – unter anderem auch die Probleme durch Narbenbildung und Lymphknotenentfernung aber auch die psychische Belastung mit Depressionen – nicht adäquat berücksichtigt und bewertet worden waren. Im anschließenden Klageverfahren beurteilte auch der Gerichtsgutachter diese Erkrankungen und Einschränkungen nicht adäquat. Erst ein von mir benannter Gutachter beschrieb und bewertete die Krankheiten korrekt. Mit diesem Gutachten konnten wir den Richter des Sozialgerichts München überzeugen und meine Mandantin behielt Ihren Grad der Behinderung von 50 (Schwerbehinderung). Hierdurch konnte Sie ihr mittlerweile doch sehr belastendes Arbeitsverhältnis beenden und wir konnten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Erwerbsminderungsrente und Schwerbehinderung
Ein Herr mit u. a. schweren
psychischen Erkrankungen (Depressionen) bat mich, sein Verfahren in
Sachen Erwerbsminderungsrente zu übernehmen. Er hatte bereits zweimal
erfolglos versucht, die Rente zu erlangen. Im Gespräch stellte sich
heraus, dass auch sein GdB (Grad der
Behinderung) nicht ausreichend war.
Ich übernahm das laufende Rentenverfahren (Antrag war bereits erneut gestellt)
und stellte auch Antrag auf Erhöhung des GdB. Im Rentenverfahren konnte ich
nach Akteneinsicht sehen, dass die Gutachterin im Antragsverfahren weder die
schweren Depressionen noch die
chronische Schmerzstörung korrekt
diagnostiziert und beurteilt hatte. Nach einem ausführlichen Schriftsatz
meinerseits sowie Beibringen von Attesten der Psychiaterin und des
Psychotherapeuten wurde dem Widerspruch abgeholfen, mein Mandant erhielt endlich
seine volle Erwerbsminderungsrente.
Auch die Schwerbehinderung konnten wir im Widerspruchsverfahren
durchsetzen.
Anschließend bat mich auch seine
Ehefrau, die u. a. unter schweren chronischen Schmerzen litt, Antrag
auf Erhöhung des GdB zu stellen.
Nach Aktenanforderung bei der Behörde stellte ich fest, dass weder die Befunde
des behandelnden Orthopäden noch der Neurologin ausreichend gewürdigt worden
waren. Nachdem ich dies herausgearbeitet hatte konnte ich eine Erhöhung des GdB auf 50 erzielen. Damit hatte sie
erhebliche arbeitsrechtliche Vorteile wie z. B. den besonderen Kündigungsschutz und Zusatzurlaub.